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§ 11 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Beamtenverhältnis

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LBG – Auswahlverfahren, Stellenausschreibung

(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien Stellen zu ermitteln.

(2) Freie Beförderungsdienstposten sollen, sofern sie nicht öffentlich ausgeschrieben werden, innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten Dienstbehörden können Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung regeln. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall abgesehen werden, wenn vorrangige Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.

(3) Die Pflicht zur Ausschreibung gilt nicht

  1. 1.

    für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe,

  2. 2.

    für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, ausgenommen die Besoldungsgruppen A 10 und A 10 mit Amtszulage,

  3. 3.

    für die Dienstposten der leitenden Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden und der diesen unmittelbar nachgeordneten Behörden,

  4. 4.

    für die Dienstposten der leitenden Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBG,BW - Landesbeamtengesetz/§§ 6 - 13, Zweiter Teil - Beamtenverhältnis/