Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 22 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Dezentrale Organisation der Hochschule → Unterabschnitt 1 – Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LHG – Fakultät

(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Hochschulorgane in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.

(2) Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in einer Fakultät zusammenzufassen. Die Fakultät darf nur in Ausnahmefällen weniger als 20 Planstellen für Professorinnen und Professoren an Universitäten, zehn an Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen sowie 16 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften umfassen.

(3) Mitglieder der Fakultät sind

  1. 1.

    diejenigen Mitglieder des wissenschaftlichen Personals nach § 44 Absätze 1 und 2, die in den Fächern der Fakultät oder in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig sind,

  2. 2.

    die Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt,

  3. 3.

    die immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden, deren Promotion an der Fakultät durchgeführt wird,

  4. 4.

    die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung tätig sind.

Sind Studierende in einem Studiengang eingeschrieben, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, so sind sie nur in einer Fakultät wählbar und wahlberechtigt. Sie bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen. Gleiches gilt, wenn Studierende in zwei oder mehreren Studiengängen eingeschrieben sind.

(4) In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können in anderen Fakultäten der eigenen oder einer anderen Hochschule durch Kooptation Mitglied werden; die Kooptation von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern einer anderen Hochschule erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Fakultät. Ein kooptiertes Mitglied kann als solches nicht zur Dekanin oder zum Dekan bestellt werden. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur einer Fakultät angehören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 22 - 27e, Abschnitt 3 - Dezentrale Organisation der Hochschule/§§ 22 - 27, Unterabschnitt 1 - Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften/