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§ 48 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 LHO – Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern (1)

(1) In den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden kann ein Bewerber, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.

(2) Für Bewerber, die als Professoren des Landes berufen werden sollen, erhöht sich die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 um fünf Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich um weitere fünf Jahre, wenn der Bewerber bereits beim Bund oder einem anderen Bundesland als Dozent oder Professor im Beamten Verhältnis steht, vorausgesetzt, der Gesundheitszustand des Bewerbers lässt die Übernahme in das Beamtenverhältnis vertretbar erscheinen. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 vorliegen, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.

(3) Hat der Bewerber die Altersgrenzen nach Absatz 1 oder 2 überschritten, kann er als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- beziehungsweise Nachteil für das Land bedeutet. Bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres kann eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.

(4) Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht

  1. 1.

    für Bewerber, die aus dem Dienstverhältnis einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts in den Dienstbereich des Landes versetzt werden oder aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis zum Land in das Beamten- oder Richterverhältnis zum Land berufen werden,

  2. 2.

    im Fall der Versetzung von Beamten oder Richtern von sonstigen Dienstherren in den Landesdienst, wenn der abgebende Dienstherr in einem Tauschverfahren einen Beamten oder Richter des Landes in mindestens derselben Besoldungsgruppe übernimmt und das Lebensalter des in den Landesdienst zu versetzenden Beamten oder Richters höchstens um drei Jahre über dem des Tauschpartners liegt,

  3. 3.

    bei der Einstellung und Versetzung von Beamten auf Widerruf,

  4. 4.

    für Bewerber mit einer Versorgungsberechtigung nach § 104 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg,

  5. 5.

    im Anwendungsbereich von Vereinbarungen nach § 97 Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und § 12 Abs. 6 Satz 2 von Buch 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs.

  6. 6.

    im Fall der Zahlung einer Abfindung nach § 4 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag),

  7. 7.

    im Fall der Zahlung einer Abfindung nach den §§ 78 bis 83 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg über die Verteilung von Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrnwechseln.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 bedarf die Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums

  1. 1.

    bei Berufung als Professor, wenn der Bewerber das 52. Lebensjahr vollendet hat;

  2. 2.

    ansonsten, wenn der Bewerber das 45. Lebensjahr vollendet hat.

Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.

(6) § 48 Abs. 1 und 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Versorgungsberechtigung nach § 104 des Schulgesetzes von Baden-Württemberg verliehen wird.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 4 Absatz 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 und Gesetzes über das Landesschuldbuch vom 1. März 2010 (GBl. S. 265) kann abweichend von § 48 bis zum 31. Dezember 2011 im Schulbereich eine Einstellung in den Landesdienst als Beamter erfolgen, wenn
  1. 1.
    der Bewerber im Jahr 2009 den Vorbereitungsdienst beendet hat oder sich im Jahr 2009 noch im Vorbereitungsdienst befand,
  2. 2.
    der Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  3. 3.
    ein vom Land als Dienstherrn begründetes, berechtigtes Vertrauen des Bewerbers auf eine Einstellung als Beamter bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs bestand.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHO,BW - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/