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Anlage 1 Teil 1.6.4.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 1.6.4.2 GKGUnterabschnitt 2
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1643Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren1,0
1644Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf0,5
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GKG - Gerichtskostengesetz/Anhang/