(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
Auszahlungen an den Betreuten.
Zu § 1840: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).