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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VwVfG. NRW.,NW - Verwaltungsverfahrensgesetz NRW/§§ 81 - 93, Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/§§ 88 - 93, Abschnitt 2 - Ausschüsse/
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§ 93 VwVfG. NRW.
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 2 – Ausschüsse
§ 93 VwVfG. NRW. – Niederschrift
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3.den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.die gefassten Beschlüsse,
- 5.das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VwVfG. NRW.,NW - Verwaltungsverfahrensgesetz NRW/§§ 81 - 93, Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/§§ 88 - 93, Abschnitt 2 - Ausschüsse/
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