Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GO NRW,NW - Gemeindeordnung NRW/§§ 1 - 14, 1. Teil - Grundlagen der Gemeindeverfassung/
Dokument
§ 9 GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
1. Teil – Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 9 GO NRW – Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GO NRW,NW - Gemeindeordnung NRW/§§ 1 - 14, 1. Teil - Grundlagen der Gemeindeverfassung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146702,10
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146702,10