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§ 22 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Erster Abschnitt – Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 HwO – Eignung von Ausbildenden und Ausbildern

(1) 1Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. 2Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.

(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 22b die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.

Zu § 22: Neugefasst durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HwO - Handwerksordnung/§§ 21 - 44b, Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk/§§ 21 - 24, Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden/