Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
9. Teil: – Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 97 GO NRW – Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
- 1.
das Gemeindegliedervermögen,
- 2.
das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen,
- 3.
wirtschaftliche Unternehmen (§ 114) und organisatorisch verselbstständigte Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
- 4.
rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushaltsplan und im Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 84 bis 90, des § 92 Abs. 3 und 7 und der §§ 93, 94 und 96 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden. Absatz 3 gilt sinngemäß.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GO NRW,NW - Gemeindeordnung NRW/§§ 97 - 100, 9. Teil: - Sondervermögen, Treuhandvermögen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146702,98