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§ 134 GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

14. Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften

Titel: Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GO NRW
Gliederungs-Nr.: 2023
Normtyp: Gesetz

§ 134 GO NRW – Übergangsregelungen

(1) Die in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezembe 2021 verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen.

(2) Die in § 54 Absatz 4 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung geltenden Fristen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GO NRW,NW - Gemeindeordnung NRW/§§ 129 - 135, 14. Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften/
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