Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 154 - 172, Teil IV - Kosten und Vollstreckung/§§ 154 - 166, 16. Abschnitt - Kosten/
Dokument
§ 160 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil IV – Kosten und Vollstreckung → 16. Abschnitt – Kosten
§ 160 VwGO – Kosten beim Vergleich
1Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. 2Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 154 - 172, Teil IV - Kosten und Vollstreckung/§§ 154 - 166, 16. Abschnitt - Kosten/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137465,175
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137465,175
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.