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§ 16 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 2 – Zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LHG – Rektorat

(1) Das kollegiale Rektorat leitet die Hochschule. Dem Rektorat gehören hauptamtlich an

  1. 1.

    die Rektorin oder der Rektor als Leitung des Rektorats,

  2. 2.

    die Kanzlerin oder der Kanzler als das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Rektoratsmitglied,

  3. 3.

    weitere Rektoratsmitglieder, soweit dies die Grundordnung vorsieht.

Die Grundordnung kann bestimmen, dass bis zu fünf weitere nebenamtliche oder nebenberufliche Rektoratsmitglieder bestellt werden; an der DHBW ist die gleiche Zahl von nebenamtlichen und nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern vorzusehen.

(2) Das Rektorat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der es auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors insbesondere festlegt:

  1. 1.

    bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen oder diese der Hochschulverwaltung zur Erledigung übertragen,

  2. 2.

    Vertretungsregelungen für die Rektoratsmitglieder unbeschadet des Absatzes 2a,

  3. 3.

    Verfahrensregelungen für das Rektorat, die die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen regeln; soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 88 bis 93 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG); Beschlüsse im Rahmen von Sitzungen sind zumindest nach Maßgabe des § 93 LVwVfG zu dokumentieren.

Bis zum Erlass einer Regelung zur Vertretung der Rektorin oder des Rektors nach Satz 1 Nummer 2 nimmt die Kanzlerin oder der Kanzler die ständige Vertretung der Rektorin oder des Rektors wahr. Die Rektorin oder der Rektor legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats fest. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors gefasst werden. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil sie oder er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der Rektorin oder vom Rektor eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums herbeizuführen. Dem Wissenschaftsministerium ist dabei eine fundierte Begründung des Widerspruchs durch die Kanzlerin oder den Kanzler beizufügen; die Rektorin oder der Rektor informiert den Hochschulrat. Bestätigt das Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann die Rektorin oder der Rektor durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen.

(2a) Das Rektorat bestellt auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers eine sachkundige Bedienstete oder einen sachkundigen Bediensteten der Hochschulverwaltung im Benehmen mit dem Senat und dem Hochschulrat als Vertreterin oder Vertreter für die Kanzlerin oder den Kanzler, die oder der im Falle der Verhinderung der Kanzlerin oder des Kanzlers oder auf deren oder dessen Weisung die Aufgaben und Funktionen der Kanzlerin oder des Kanzlers wahrnimmt. Das Rektorat kann die Vertreterin oder den Vertreter nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats abberufen; die Vertreterin oder der Vertreter kann jederzeit von der Vertretung zurücktreten. Senat und Hochschulrat können im wechselseitigen Einvernehmen die Abberufung durch das Rektorat verlangen; § 18 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 sowie § 18a Absätze 1 bis 3, Absatz 4 Sätze 1 bis 5 und Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Vertretung endet spätestens mit Beginn der Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers der Kanzlerin oder des Kanzlers.

(3) Das Rektorat ist neben den ihm ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. 1.

    die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung,

  2. 2.

    die Planung der baulichen Entwicklung,

  3. 3.

    die Aufstellung der Ausstattungspläne,

  4. 4.

    den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,

  5. 5.

    die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems,

  6. 6.

    die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

  7. 7.

    den Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,

  8. 8.

    die Verteilung der für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Absatz 2,

  9. 9.

    die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,

  10. 10.

    die Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen,

  11. 11.

    die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

  12. 12.

    die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 LBesGBW für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Dekanate sowie die Rektorinnen und Rektoren der Studienakademien der DHBW können hierzu Vorschläge unterbreiten; das Rektorat ist an diese Vorschläge nicht gebunden,

  13. 13.

    die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Hochschulrat nach § 20 Absatz 9 Satz 3 Nummer 2 zuständig ist; der Hochschulrat ist über die Entscheidung zu unterrichten,

  14. 14.

    die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60 LBesGBW,

  15. 15.

    die Gewährung von leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen,

  16. 16.

    die strategische Entwicklung der Informationsversorgung, der Digitalisierung und des Informationsmanagements,

  17. 17.

    die strukturelle organisatorische und verfahrensmäßige Verankerung des Klimaschutzes innerhalb der Hochschule als Einrichtung unter Berücksichtigung rechtlicher Klimaschutzvorgaben,

  18. 18.

    an der DHBW die Leitung der Studienakademien, soweit nicht dieses Gesetz oder das Präsidium der DHBW die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben allgemein oder im Einzelfall der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie zuweist; Absatz 8 Satz 1 findet Anwendung,

  19. 19.

    an der DHBW die Berechnung und Festsetzung der Studienkapazität nach § 27b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 1 in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 3, Absatz 4 Sätze 1 bis 5 und Absatz 7 des Hochschulzulassungsgesetzes sowie im Einvernehmen mit dem Hochschulrat die Festlegung von Kriterien für die Entscheidung des Örtlichen Hochschulrates über die Obergrenze der Beteiligung der Dualen Partner nach § 27b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 2; das Hochschulzulassungsgesetz findet im Übrigen keine Anwendung,

  20. 20.

    an der DHBW die Zulassung von Dualen Partnern nach § 65c, sofern diese einer Zentralen Einheit nach § 15 Absatz 8 zugeordnet sind; das Rektorat kann die Entscheidung allgemein oder im Einzelfall auf die Leitung einer solchen Einrichtung übertragen.

Festsetzungen nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 38 Absatz 10 und § 60 Absatz 3 LBesGBW die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach § 38 Absätze 3 und 4 LBesGBW, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 38 Absatz 6 LBesGBW sowie den Widerruf nach § 38 Absatz 4 Satz 3 LBesGBW mit ein. Aufgaben nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 gelten nicht als Aufgaben der laufenden Verwaltung. Das Rektorat kann sie auf einen Rektoratsausschuss übertragen, dem neben der Kanzlerin oder dem Kanzler mindestens ein weiteres Rektoratsmitglied angehören muss. Einzelheiten können in den Rechtsverordnungen nach § 38 Absatz 10 LBesGBW und § 60 Absatz 3 LBesGBW geregelt werden. Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nummern 11 bis 15 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan. Das Rektorat kann die Aufgaben nach Satz 2 Nummern 11 bis 15 auch der Dekanin oder dem Dekan und einem weiteren Mitglied des Dekanats der Medizinischen Fakultät übertragen, die nach rechtlicher Prüfung durch die Kanzlerin oder den Kanzler entscheiden. Satz 6 gilt entsprechend.

(4) In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von Absatz 3 nur eine Billigung des Rektorats der Universität erforderlich:

  1. 1.

    Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan,

  2. 2.

    Jahresabschluss,

  3. 3.

    Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,

  4. 4.

    Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne,

  5. 5.

    Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind,

  6. 6.

    Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes (UKG).

Die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor sowie die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen.

(5) Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Hochschulrats. Hält die Rektorin oder der Rektor Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern mit Ausnahme des Hochschulrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist der Hochschulrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Hochschulrats keine Lösung finden, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.

(6) Das Rektorat hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Hochschulrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rektorin oder der Rektor legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet sie oder er einen jährlichen Bericht. Das Rektorat berichtet dem Senat und dem Hochschulrat jährlich über den aktuellen Stand der Umsetzung der Gleichstellungsziele.

(7) Die Rektoratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Das Rektorat kann von allen Gremien der Hochschule verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Es ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Hochschulrats keine Anwendung.

(8) Die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 18 überträgt das Präsidium der DHBW im Regelfall der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie widerruflich zur Wahrnehmung, sofern nicht übergeordnete Belange der DHBW entgegenstehen. Der Hochschulrat ist bei Entscheidungen über die Übertragung zu beteiligen. Zu den Aufgaben, die das Präsidium der DHBW nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 18 der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie übertragen kann, zählen insbesondere die Dienstaufsicht über die in der Studienakademie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufstellung des auf die Studienakademie entfallenden Teils des Struktur- und Entwicklungsplans, die Aufstellung des Entwurfs des auf die Studienakademie entfallenden Teils des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans, die Entscheidung über die Verwendung der vom Präsidium der DHBW der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2, der Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der Erlass der Dienstaufgabenbeschreibungen für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 15 - 21, Abschnitt 2 - Zentrale Organisation der Hochschule/