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Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse → Teil 3 – Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
§ 45 BPolG – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) 1Die Bundespolizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
- 1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 25 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 39 in Gewahrsam genommen werden darf,
- 2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 47 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder
- 3.dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 zulässig.
(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß
- 1.Personen Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 verabreden, vorbereiten oder verüben,
- 2.sich Personen verbergen, die solche Straftaten begangen haben, oder
- 3.sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß
- 1.Personen Straftaten verabreden, vorbereiten, verüben oder
- 2.sich Straftäter verbergen.
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen der der Bundespolizei zugewiesenen Aufgaben während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
Zu § 45: Geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) und 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BPolG - Bundespolizeigesetz/§§ 14 - 50, Abschnitt 2 - Befugnisse/§§ 21 - 50, Unterabschnitt 2 - Besondere Befugnisse/§§ 38 - 46, Teil 3 - Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=138747,47