(1) Die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden werden von Studierendenwerken als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Sie richten sich nach dem Studierendenwerksgesetz (StWG).
(2) Die sozialen Betreuungsaufgaben von Studierenden können auf Antrag einer Hochschule dieser selbst oder einem anderen Studierendenwerk zugewiesen werden. Für den Fall, dass eine Hochschule die sozialen Betreuungsaufgaben selbst wahrnehmen möchte, schlägt sie vor, wie soziale Betreuungsaufgaben anderer Hochschulen des bisher zuständigen Studierendenwerks in Zukunft wahrgenommen werden sollen.