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§ 51a LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 6 – Mitglieder → Abschnitt 1 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 51a LHG – Dozentinnen und Dozenten

(1) Dozentinnen und Dozenten sind, unbeschadet der weiteren Dienstaufgaben nach § 46, schwerpunktmäßig in der Lehre tätig.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Dozentinnen und Dozenten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    besondere pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,

  3. 3.

    eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. § 51 Absätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Die erste Berufung erfolgt, vorbehaltlich des Satzes 8, in das Amt der Juniordozentin oder des Juniordozenten. Das Dienstverhältnis der Juniordozentin oder des Juniordozenten ist auf bis zu sechs Jahre zu befristen. Die Leistungen der Juniordozentin oder des Juniordozenten sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur Feststellung seiner oder ihrer Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer insbesondere in der Lehre zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine Zwischenevaluation; in diesem Fall soll das Dienstverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung der Juniordozentin oder des Juniordozenten um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Absätze 6 und 6a nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniordozentin oder als Juniordozent. Hat sich die Juniordozentin oder der Juniordozent nach Satz 3 bewährt, kann sie oder er in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen werden (Hochschuldozentin oder Hochschuldozent). In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung. Als Hochschuldozentin oder als Hochschuldozent kann ferner berufen werden, wer neben den Voraussetzungen nach Absatz 2 eine Habilitation, den erfolgreichen Abschluss einer Tätigkeit als Juniorprofessorin oder als Juniorprofessor oder die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c sowie eine weitere, über das Maß nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hinausgehende Erfahrung und Eignung für die Lehre nachweist. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung "Professorin mit Schwerpunkt Lehre" oder "Professor mit Schwerpunkt Lehre"; Juniordozentinnen und Juniordozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung "Juniorprofessorin mit Schwerpunkt Lehre" oder "Juniorprofessor mit Schwerpunkt Lehre". § 51 Absatz 7 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Die Beschäftigung als Juniordozentin oder als Juniordozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigung als Hochschuldozentin oder als Hochschuldozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis; Ausnahmen sind entsprechend § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie 4 bis 8 möglich. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit als Juniordozentin oder als Juniordozent ist ausgeschlossen. Für die Hochschuldozentin oder den Hochschuldozenten gilt § 49 Absätze 5 bis 8 entsprechend. Dozentinnen und Dozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis führen die Bezeichnung "Juniordozentin" oder "Juniordozent" oder "Hochschuldozentin" oder "Hochschuldozent"; Absatz 3 Satz 9 gilt für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis entsprechend. § 51 Absatz 9 gilt für die Juniordozentur entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 44 - 65c, TEIL 6 - Mitglieder/§§ 44 - 57, Abschnitt 1 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/