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§ 10 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil I – Gerichtsverfassung → 1. Abschnitt – Gerichte

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 VwGO – Besetzung und Gliederung des Bundesverwaltungsgerichts

(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

(4) 1In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn

  1. 1.

    die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

  2. 2.

    die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

2 § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Zu § 10: Geändert durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 71) (21. 3. 2023).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 1 - 53, Teil I - Gerichtsverfassung/§§ 1 - 14, 1. Abschnitt - Gerichte/
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