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§ 118 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil II – Verfahren → 10. Abschnitt – Urteile und andere Entscheidungen

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 VwGO – Urteilsberichtigung

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) 1Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 3Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Zu § 118: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 54 - 123, Teil II - Verfahren/§§ 107 - 122, 10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen/