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§ 124a VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → 12. Abschnitt – Berufung

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 124a VwGO – Zulassung und Begründung der Berufung

(1) 1Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. 2Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. 3Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) 1Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. 2Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) 1Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. 2Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 3Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. 4Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 5Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) 1Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. 2Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. 3Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 4Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 5Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 6Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) 1Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 2Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. 3Der Beschluss soll kurz begründet werden. 4Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. 5Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) 1Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. 2Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 3Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Zu § 124a: Neugefasst durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3987), geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 124 - 153, Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens/§§ 124 - 131, 12. Abschnitt - Berufung/