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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 124 - 153, Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens/§§ 146 - 152a, 14. Abschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge/
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§ 148 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → 14. Abschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 148 VwGO – Abhilfe; Vorlage an das Oberverwaltungsgericht
(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 124 - 153, Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens/§§ 146 - 152a, 14. Abschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge/
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