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§ 158 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil IV – Kosten und Vollstreckung → 16. Abschnitt – Kosten

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 158 VwGO – Anfechtung der Kostenentscheidung

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 154 - 172, Teil IV - Kosten und Vollstreckung/§§ 154 - 166, 16. Abschnitt - Kosten/