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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 154 - 172, Teil IV - Kosten und Vollstreckung/§§ 167 - 172, 17. Abschnitt - Vollstreckung/
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§ 172 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil IV – Kosten und Vollstreckung → 17. Abschnitt – Vollstreckung
§ 172 VwGO – Zwangsgeld gegen Behörde
1Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. 2Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
Zu § 172: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3987).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 154 - 172, Teil IV - Kosten und Vollstreckung/§§ 167 - 172, 17. Abschnitt - Vollstreckung/
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