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§ 88 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil II – Verfahren → 9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 VwGO – Bindung an das Klagebegehren

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung/§§ 54 - 123, Teil II - Verfahren/§§ 81 - 106, 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug/