(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
gemeinschaftlichen Vormündern,
mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Zu § 1793: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).