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§ 285 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen → Erster Titel – Grundsätze der Datenverarbeitung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 285 SGB V – Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. 1.

    Führung des Arztregisters (§ 95),

  2. 2.

    Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung,

  3. 3.

    Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120),

  4. 4.

    Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121),

  5. 5.

    Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 bis § 106c),

  6. 6.

    Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 135b).

Absatz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229). Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Nummer 5 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 6 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 sowie den §§ 106d und 305 genannten Aufgaben erforderlich ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(3) 1Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs oder nach § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder erlaubt ist. 2Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung von Qualitätsprüfungen erforderlich ist. 3Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Aufgaben erforderlich ist. 4Sie dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten der nach § 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte ermächtigten Vertragsärzte und Vertragszahnärzte auf Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. 5Die zuständige Kassenärztliche und die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Leistungserbringer, die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen erbringen, auf Anforderung untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 sowie in § 106a genannten Aufgaben erforderlich ist. 6Sie dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auf Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte genannten Aufgaben erforderlich ist. 7Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auch untereinander übermitteln, soweit dies im Rahmen eines Auftrags nach § 77 Absatz 6 Satz 2 dieses Buches in Verbindung mit § 88 des Zehnten Buches erforderlich ist. 8Versichertenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl I S. 1461), geändert durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 4 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(3a) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, personenbezogene Daten der Ärzte, von denen sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Kenntnis erlangt haben, und soweit diese

  1. 1.

    für Entscheidungen über die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Approbation oder

  2. 2.

    für berufsrechtliche Verfahren

erheblich sind, den hierfür zuständigen Behörden und Heilberufskammern zu übermitteln. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zuständigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Ärzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die jeweils zuständige Heilberufskammer für die Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der ärztlichen Berufstätigkeit zu übermitteln.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617). Satz 2 angefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018).

(4) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen.

Absatz 4 geändert durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311) und 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 284 - 305b, Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz/§§ 284 - 293a, Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen/§§ 284 - 287a, Erster Titel - Grundsätze der Datenverarbeitung/