Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 130c SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Siebter Abschnitt – Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 130c SGB V – Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).

(1) 1Krankenkassen oder ihre Verbände können abweichend von bestehenden Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b mit pharmazeutischen Unternehmern Vereinbarungen über die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln treffen. 2Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden. 3Durch eine Vereinbarung nach Satz 1 kann eine Vereinbarung nach § 130b ergänzt oder ganz oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden. 4 § 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt. 5Die Ergebnisse der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, die Richtlinien nach § 92, die Vereinbarungen nach § 84 und die Informationen nach § 73 Absatz 8 Satz 1 sind zu berücksichtigen. 6 § 130a Absatz 8 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 3 geändert und Satz 4 eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 6 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(2) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte umfassend über die vereinbarten Versorgungsinhalte.

(3) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit Ärzten, kassenärztlichen Vereinigungen oder Verbänden von Ärzten Regelungen zur bevorzugten Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend § 84 Absatz 1 Satz 5 treffen.

(4) Arzneimittelverordnungen im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 sind von der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen, soweit dies vereinbart wurde und die vereinbarten Voraussetzungen zur Gewährleistung von Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung eingehalten sind.

Absatz 4 Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); der bisherige Satz 1 wurde Wortlaut des Absatz 4.

(5) 1Informationen über die Regelungen nach Absatz 3 sind in den Programmen zur Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 9 Satz 1 zu hinterlegen. 2Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 129 - 131a, Siebter Abschnitt - Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern/