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§ 62 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung → Neunter Abschnitt – Zuzahlungen, Belastungsgrenze

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 62 SGB V – Belastungsgrenze

Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. 2Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. 3Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. 4Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. 6Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. 7Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. 8Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

Absatz 1 Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Satz 3 wurde Satz 6. Satz 3 neugefasst und Satz 4 geändert durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617). Satz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 6 geändert durch G vom 3. 4. 2013 (a. a. O.) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Sätze 7 und 8 gestrichen durch G vom 3. 4. 2013 (a. a. O.); bisheriger Satz 9, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 7; bisheriger Satz 10 wurde Satz 8.

(2) 1Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. 2Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert(1)  und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert(2) der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. 3Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag(3) zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. 4Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch. 5Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

  1. 1.

    die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,

  2. 2.

    bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Sozialen Entschädigung getragen werden

sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz(4) für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. 6Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf(4) nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. 7Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

Absatz 2 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617). Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 5 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), 3. 4. 2013 (a. a. O.) und 12. 12. 2019 (a. a. O.) (1. 1. 2024). Satz 6 angefügt durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014), geändert durch G vom 3. 4. 2013 (a. a. O.). Satz 7 angefügt durch G vom 3. 4. 2013 (a. a. O.).

(3) 1Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. 2Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Absatz 5 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

Zu § 62: Vgl. Chroniker-Richtlinie, RdSchr. 03 o Zu § 62 SGB V, RdSchr. 07 e Zu § 62 SGB V, RdSchr. 07 l, RdSchr. 13 i, SGBV§62VfGs.

(1)

15 v. H. ab 1. 1. 2024 = 6.363,00 EUR jährlich.

(2)

10 v. H. ab 1. 1. 2024 = 4.242,00 EUR jährlich.

(3)

2024: 9.312,00 EUR

(4)

Ab 1. 1. 2024 = 563,00 EUR monatlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung/§§ 61 - 62a, Neunter Abschnitt - Zuzahlungen, Belastungsgrenze/