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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PolG NRW,NW - Polizeigesetz NRW/§§ 8 - 46, Zweiter Abschnitt - Befugnisse der Polizei/§§ 9 - 33c, Zweiter Unterabschnitt - Datenverarbeitung/§§ 9 - 21, Erster Titel - Datenerhebung/§§ 11 - 15c, II. - Datenerhebung in bestimmten Fällen/
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§ 11 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Titel – Datenerhebung → II. – Datenerhebung in bestimmten Fällen
§ 11 PolG NRW – Erhebung von Personaldaten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen
Die Polizei kann über
- 1.Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
- 2.Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
- 3.Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PolG NRW,NW - Polizeigesetz NRW/§§ 8 - 46, Zweiter Abschnitt - Befugnisse der Polizei/§§ 9 - 33c, Zweiter Unterabschnitt - Datenverarbeitung/§§ 9 - 21, Erster Titel - Datenerhebung/§§ 11 - 15c, II. - Datenerhebung in bestimmten Fällen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167231,12
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