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§ 51b LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 6 – Mitglieder → Abschnitt 1 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 51b LHG – Tenure-Track-Professur; Tenure-Track-Dozentur

(1) Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track- Professoren sind Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren nach § 51, deren Berufung mit der Zusage einer späteren Übernahme auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Behörenden soldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden ist (Tenure-Track-Professur). Voraussetzung einer Tenure-Track-Professur ist, dass bereits in der Ausschreibung zur Tenure-Track-Professur die in einem mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmten Qualitätssicherungskonzept der Hochschule ausgewiesenen Anforderungen, insbesondere der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Falle der späteren Übernahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 4, und die Zusage auf Übernahme im Falle der Bewährung benannt sind. § 51 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass im Berufungsverfahren zur Besetzung der Tenure-Track-Professur international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen sind. Verfahren, Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 sind im Rahmen der Berufungsvereinbarung zur Tenure-Track-Professur schriftlich mitzuteilen. § 48 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Das Qualitätssicherungskonzept nach Absatz 1 Satz 2, das insbesondere das Nähere zu Strukturen, Verfahren und Qualitätskriterien enthält, einschließlich des Verfahrens, der Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 sowie der Zahl und Zusammensetzung der Evaluierungsgremien, regeln die Hochschulen durch Satzung. Im Qualitätssicherungskonzept sind eine Zwischenevaluierung oder andere geeignete Maßnahmen zur Rückmeldung zu den bisherigen Leistungen während der Qualifizierungszeit sowie eine Statusberatung vor Einleitung der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 vorzusehen. Zumindest ein Evaluierungsgremium muss die Mindestanforderungen an die Besetzung von Berufungskommissionen nach diesem Gesetz erfüllen. An der Evaluation sind in geeigneter Weise externe Mitglieder zu beteiligen. Hat sich die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor nach den Ergebnissen der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 nicht bewährt, kann das Beamtenverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu ein Jahr verlängert werden.

(3) Wird für die Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet, führen sie während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung "Tenure-Track-Professorin" oder "Tenure-Track-Professor". Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Die Berufung einer Juniordozentin oder eines Juniordozenten nach § 51a Absatz 3 Satz 1 kann mit der Zusage einer späteren Übernahme in eine Dozentur oder Professur einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden werden (Tenure- Track-Dozentur). Für Tenure-Track-Dozenturen gelten Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 2 entsprechend. Tenure-Track-Dozentinnen und Tenure-Track-Dozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung "Tenure-Track-Professorin mit Schwerpunkt Lehre" oder "Tenure-Track-Professor mit Schwerpunkt Lehre". Satz 3 gilt für Tenure-Track-Dozentinnen und Tenure-Track-Dozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 44 - 65c, TEIL 6 - Mitglieder/§§ 44 - 57, Abschnitt 1 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/
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