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§ 46 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 6 – Mitglieder → Abschnitt 1 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LHG – Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,

  1. 1.

    beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,

  2. 2.

    sich an Aufgaben der Qualitätsentwicklung von Studium und Lehre und der Studienberatung zu beteiligen, insbesondere auch durch Teilnahme an Fortbildungen,

  3. 3.

    die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,

  4. 4.

    an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,

  5. 5.

    in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,

  6. 6.

    an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,

  7. 7.

    bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und

  8. 8.

    Aufgaben nach § 2 Absätze 7 und 8 wahrzunehmen.

Den Professorinnen und Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft das Rektorat im Benehmen mit dem Dekanat und nach Anhörung der oder des Betroffenen. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Absätze 7 und 8 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53.

(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.

(3) Wird die Stelle einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers frei, prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören. Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Tenure-Track-Professuren und Tenure-Track-Dozenturen das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule, soweit die Funktionsbeschreibung geändert werden soll, im Übrigen die Hochschule. Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und die oder der Betroffene sind vorher zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums nach Satz 4 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Funktionsbeschreibungen, über die das Wissenschaftsministerium nach Satz 4 zu entscheiden hat, sind vor der Vorlage an das Wissenschaftsministerium der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats zur Kenntnis zu geben; diese oder dieser entscheidet, ob die Funktionsbeschreibung zuerst dem Hochschulrat zur Befassung vorzulegen ist, oder ob sie an das Wissenschaftsministerium weitergeleitet werden kann. Das Wissenschaftsministerium kann seine Zuständigkeit nach Satz 4 allgemein oder im Einzelfall auf die Hochschule übertragen; in diesen Fällen ist die Änderung der Funktionsbeschreibung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.

(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen, gemeinsamen Fakultäten gemäß § 6 Absatz 4 und an Verbänden nach § 6 Absatz 5 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten oder von dem Verband nach § 6 Absatz 5 getragenen Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.

(5) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu werden; dies gilt auch für Gutachten in Berufungsverfahren. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veranstaltungen ihrer Hochschule mitzuwirken.

(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinaus gehen, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Die Hochschulen werden ermächtigt, die Höhe der Vergütung für diese Lehrtätigkeiten durch Satzung festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrvergütung darf nur aus Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten gezahlt werden.

(7) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der DHBW an anderen Studienakademien nach § 27a Absatz 1 Lehrtätigkeiten ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen und die zur Sicherstellung des Lehrangebots an dieser Studienakademie erforderlich sind, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Absatz 6 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 44 - 65c, TEIL 6 - Mitglieder/§§ 44 - 57, Abschnitt 1 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/