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§ 51 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 6 – Mitglieder → Abschnitt 1 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LHG – Juniorprofessur

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.

Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.

(4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 46 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkommission nach Anhörung des Fakultätsrats von der Rektorin oder dem Rektor berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.

(6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät eine Auswahlkommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Absatz 3 entsprechend.

(7) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Die Leistungen der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur Feststellung ihrer oder seiner Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine Zwischenevaluation; in diesem Fall soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind abgesehen von den Fällen des § 45 Absätze 6 und 6a nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, es sei denn, dass die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor vor Ablauf von vier Jahren des Beamtenverhältnisses und unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit eingestellt wird.. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Evaluationen im Sinne dieses Absatzes sind keine Evaluationen im Sinne des § 5.

(8) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden; Absatz 7 gilt entsprechend. Sie führen während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung "Juniorprofessorin" oder "Juniorprofessor".

(9) Der Senat kann einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen, wenn sie oder er sich nach Maßgabe von Absatz 7 weiterhin bewährt hat und solange sie oder er Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. § 39 Absatz 4 Satz 3 gilt für den Widerruf der Befugnis zur Führung der Bezeichnung entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 44 - 65c, TEIL 6 - Mitglieder/§§ 44 - 57, Abschnitt 1 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/