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§ 1131 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld → Titel 1 – Hypothek

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1131 BGB – Zuschreibung eines Grundstücks

1Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. 2Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1113 - 1203, Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld/§§ 1113 - 1190, Titel 1 - Hypothek/
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