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§ 712 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft → Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 712 BGB – Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.

(2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.

Zu § 712: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 705 - 740c, Titel 16 - Gesellschaft/§§ 706 - 739, Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft/§§ 708 - 718, Kapitel 2 - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft/