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§ 1201 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld → Untertitel 2 – Rentenschuld

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1201 BGB – Ablösungsrecht

(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.

(2) 1Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. 2Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1113 - 1203, Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld/§§ 1191 - 1203, Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld/§§ 1199 - 1203, Untertitel 2 - Rentenschuld/
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