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§ 25 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Dezentrale Organisation der Hochschule → Unterabschnitt 1 – Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LHG – Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:

  1. 1.

    die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,

  2. 2.

    die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,

  3. 3.

    die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission,

  4. 4.

    die Berufungsvorschläge,

  5. 5.

    die Kooptation nach § 22 Absatz 4 Satz 2.

(2) Dem Fakultätsrat gehören an

  1. 1.

    kraft Amtes

    1. a)

      die Dekanin oder der Dekan,

    2. b)

      mit beratender Stimme die weiteren Mitglieder des Dekanats,

    3. c)

      mit beratender Stimme nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiterinnen oder Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,

  2. 2.

    aufgrund von Wahlen weitere stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens drei Studierende nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 3, die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Grundordnung.

Die Amtszeit der Wahlmitglieder entspricht der für die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe gemäß § 19 Absatz 2 Satz 9 festgelegten Amtszeit, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.

(3) Nach Maßgabe der Grundordnung können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen; die in § 10 Absatz 3 garantierte Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 darf überschritten werden (Großer Fakultätsrat).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 22 - 27e, Abschnitt 3 - Dezentrale Organisation der Hochschule/§§ 22 - 27, Unterabschnitt 1 - Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften/