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§ 41 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 4 – Forschung

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LHG – Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben gehören zu den Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule. Die Ergebnisse der Forschung sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gilt im Übrigen § 40 Absatz 2; Vorschriften des Urheber- und Arbeitnehmererfindungsrechts bleiben unberührt. Für die Erteilung notwendiger Zustimmungen ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Hochschuleinrichtung zuständig.

(2) Die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind nach § 13 Absätze 6 und 7 zu verwalten.

(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind vorbehaltlich Satz 2 als Personal der Hochschule im Arbeitnehmerverhältnis einzustellen. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Mitglied der Hochschule in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen. In diesem Falle verbleibt die Verwaltung der gesamten Mittel für das Forschungsvorhaben bei dem Mitglied der Hochschule; das Land wird aus dem Arbeitnehmerverhältnis nicht verpflichtet.

(4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(5) Bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten müssen die Drittmittel entstehende unmittelbare Kosten sowie die Verwaltungskosten nach § 2 Absatz 6 des Landesgebührengesetzes decken. Bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsauftrags kann der Kostenersatz ermäßigt, in besonderen Ausnahmefällen von ihm abgesehen werden. Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein.

(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 40 - 41a, TEIL 4 - Forschung/