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§ 1572 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten → Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

  1. 1.
    der Scheidung,
  2. 2.
    der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
  3. 3.
    der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
  4. 4.
    des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1564 - 1587, Titel 7 - Scheidung der Ehe/§§ 1569 - 1586b, Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten/§§ 1570 - 1580, Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung/