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§ 542 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 542 BGB – Ende des Mietverhältnisses

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

  1. 1.
    in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
  2. 2.
    verlängert wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 535 - 597, Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag/§§ 535 - 548a, Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse/
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