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Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz - ChancenG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz - ChancenG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ChancenG
Gliederungs-Nr.: 2034
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg
(Chancengleichheitsgesetz - ChancenG)

Vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

INHALTSÜBERSICHT §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Gesetzesziele1
Besondere Verantwortung2
Geltungsbereich3
Begriffsbestimmungen4
  
Abschnitt 2  
Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern  
  
Erstellung des Chancengleichheitsplans5
Inhalt des Chancengleichheitsplans6
Bekanntmachung, Veröffentlichung7
Erfüllung des Chancengleichheitsplans8
Ausschreibung von Stellen9
Bewerbungs- und Personalauswahlgespräche10
Einstellung, beruflicher Aufstieg und Vergabe von Ausbildungsplätzen11
Fort- und Weiterbildung12
Gremien13
Beseitigen der Unterrepräsentanz14
  
Abschnitt 3  
Beauftragte für Chancengleichheit, Stellvertreterin  
  
Bestellung15
Verfahren zur Bestellung16
Erlöschen der Bestellung, Widerruf, Neubestellung17
Rechtsstellung18
Grundsätze für die Zusammenarbeit19
Sonstige Aufgaben und Rechte20
Beanstandungsrecht21
Aufgaben der Stellvertreterin22
Arbeitskreis der Beauftragten für Chancengleichheit der Ministerien und des Rechnungshofs23
  
Abschnitt 4  
Regelungen für Gemeinden, Stadt- und Landkreise sowie sonstige Körperschaften und Anstalten  
  
Kommunale Gleichstellungspolitik24
Beauftragte25
Aufgaben und Rechte26
Chancengleichheitspläne27
  
Abschnitt 5  
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer  
  
Verpflichtete28
Familien- und pflegegerechte Arbeitszeit29
Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben30
Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg31
  
Abschnitt 6  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Übergangsvorschrift32
Evaluation33
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg und zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/ChancenG,BW - Chancengleichheitsgesetz/
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