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§ 31 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Urlaub → 3. Unterabschnitt – Urlaub aus sonstigen Gründen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 AzUVO

(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann bis zu sechs Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung von Urlaub über sechs Monate hinaus zulassen; bei Beamtinnen und Beamten des Landes in der Regel nur, wenn besondere Landesinteressen dies rechtfertigen. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen und Betriebe übertragen. Die Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten des Landes zur Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis beim Land gegen eine höhere Bezahlung ist nicht zulässig. Zum Zwecke der Aufnahme einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn ist eine Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten des Landes nur ausnahmsweise im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Ermächtigungen oder mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann Beamtinnen und Beamten zur Ausübung einer Tätigkeit bei einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der öffentlichen Hand, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, oder einer öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft langfristig Urlaub unter Wegfall der Bezüge bewilligt werden, wenn

  1. 1.
    die Beurlaubung dienstlichen Interessen dient,
  2. 2.
    eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ausscheidet oder für den Dienstherrn insgesamt mit höheren Kosten verbunden wäre und
  3. 3.
    der Beamtin oder dem Beamten die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht zumutbar ist.

Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub, der lediglich persönlichen Belangen der Beamtin oder des Beamten dient, wird unter Wegfall der Bezüge bewilligt.

(4) Dient Urlaub nach Absatz 1 auch dienstlichen Interessen, können die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass die Bezüge in größerem Umfang belassen werden. Bei Beamtinnen und Beamten des Landes sind Ausnahmen nach Satz 2 nur zulässig

  1. 1.
    im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Ermächtigungen oder
  2. 2.
    mit Zustimmung des Finanzministeriums in den Fällen ausländischer Lehr- und Forschungsaufenthalte von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, des gegenseitigen Austausche oder der Kostenerstattung durch Dritte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AzUVO,BW - Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung/§§ 21 - 31, 3. ABSCHNITT - Urlaub/§ 31, 3. Unterabschnitt - Urlaub aus sonstigen Gründen/