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§ 1428 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1428 BGB – Verfügungen ohne Zustimmung

Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1363 - 1563, Titel 6 - Eheliches Güterrecht/§§ 1408 - 1557, Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht/§§ 1415 - 1518, Kapitel 3 - Gütergemeinschaft/§§ 1422 - 1449, Unterkapitel 2 - Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten/
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