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§ 1456 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1456 BGB – Selbstständiges Erwerbsgeschäft

(1) 1Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1363 - 1563, Titel 6 - Eheliches Güterrecht/§§ 1408 - 1557, Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht/§§ 1415 - 1518, Kapitel 3 - Gütergemeinschaft/§§ 1450 - 1470, Unterkapitel 3 - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten/
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