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§ 1984 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten → Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1984 BGB – Wirkung der Anordnung

(1) 1Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. 2Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. 3Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.

(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 1967 - 2017, Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten/§§ 1975 - 1992, Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben/
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