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§ 594b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag → Untertitel 5 – Landpachtvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 594b BGB – Vertrag über mehr als 30 Jahre

1Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 535 - 597, Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag/§§ 585 - 597, Untertitel 5 - Landpachtvertrag/
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