Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1609 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 3 – Unterhaltspflicht → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1609 BGB – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

  1. 1.

    minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,

  2. 2.

    Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

  3. 3.

    Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,

  4. 4.

    Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,

  5. 5.

    Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,

  6. 6.

    Eltern,

  7. 7.

    weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Zu § 1609: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1589 - 1772, Abschnitt 2 - Verwandtschaft/§§ 1601 - 1615n, Titel 3 - Unterhaltspflicht/§§ 1601 - 1615, Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften/