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§ 630b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 2 – Behandlungsvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 630b BGB – Anwendbare Vorschriften

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

Zu § 630b: Eingefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 611 - 630h, Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge/§§ 630a - 630h, Untertitel 2 - Behandlungsvertrag/
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