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§ 650s BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 2 – Architektenvertrag und Ingenieurvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 650s BGB – Teilabnahme

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

Zu § 650s: Eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl I S. 969).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 631 - 651y, Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge/§§ 650p - 650t, Untertitel 2 - Architektenvertrag und Ingenieurvertrag/
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