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§ 11 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 1 – Rechtsstellung der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LHG – Personalverwaltung

(1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg.

(2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten trifft die Verantwortlichkeit die Hochschule. Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG gegen Beamtinnen und Beamte stehen dem Land zu, wenn diese Aufgaben im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wahrgenommen haben. Ansprüche der Hochschule gegen Organe und Mitglieder von Organen werden im Namen der Hochschule vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leitung derjenigen Einrichtung eingestellt, der sie zugeordnet werden; die Hochschule regelt das Verfahren zur Bestimmung der Leitung dieser Einrichtung in der Grundordnung oder einer Satzung. Wenn Personal aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden soll, steht dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. In Fällen einer Zuordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 4 steht das Vorschlagsrecht der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer zu.

(4) Akademische und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt.

(5) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder ist die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister. Sie oder er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten ist die Rektorin oder der Rektor. Ist die Rektorin oder der Rektor nicht Beamtin oder Beamter, so ist die Kanzlerin oder der Kanzler, ist auch diese oder dieser nicht Beamtin oder Beamter, das weitere beamtete hauptamtliche Rektoratsmitglied untere Disziplinarbehörde.

(6) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschule, die als solche weder Beamtinnen oder Beamte noch privatrechtliche Beschäftigte sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 45 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 50 LBeamtVGBW, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Entsprechendes gilt für Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Ruhestand. Das Wissenschaftsministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.

(7) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 8 - 14, Abschnitt 1 - Rechtsstellung der Hochschule/