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§ 8 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Versicherter Personenkreis → Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

  1. 1.

    wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,

  2. 1a.

    durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

  3. 2.

    durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,

  4. 2a.

    durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,

  5. 3.

    weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,

  6. 4.

    durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),

  7. 5.

    durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),

  8. 6.

    durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,

  9. 7.

    durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).

2Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Satz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2000 (BGBl I S. 1638) und 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748). Satz 1 Nummer 2a eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 23. 12. 2014 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(2) 1Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. 4Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Absatz 2 Satz 4 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423).

(3) 1Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. 2Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. A.II.11, RdSchr. 99 j Tit. A.III, RdSchr. 02 l Tit. A.I.1.3, RdSchr. 04 r Tit. A.I.2.2, RdSchr. 19 a Tit. 7.1 und Tit. 7.2, RdSchr. 19 l Tit. A.III, RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 5 - 10, Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis/§§ 5 - 8, Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes/