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§ 260 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Achtes Kapitel – Finanzierung → Dritter Abschnitt – Verwendung und Verwaltung der Mittel

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 260 SGB V – Betriebsmittel

(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

  1. 1.

    für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten; die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen sind keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift,

  2. 2.

    zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

Absatz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(2) 1Die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten Buches und § 263 bereitgehaltenen Geldmittel dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das 0,5fache des nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht übersteigen. 2Auf Antrag einer Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung über weniger als 50.000 Mitglieder verfügt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Obergrenze zulassen, die das 0,5fache des Betrages nach Satz 1 übersteigt, soweit dies erforderlich ist. 3Bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der Krankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage oder dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. 4Durchlaufende Gelder bleiben außer Betracht.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789), 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299), 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.), 22. 12. 2020 (a. a. O.) und 7. 11. 2022 (a. a. O.).

(2a) 1Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 übersteigenden Mittel sind innerhalb der zwei folgenden Haushaltsjahre durch Absenkung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu vermindern. 2Im ersten Haushaltsjahr hat die Minderung mindestens in Höhe der Hälfte der übersteigenden Mittel zu erfolgen. 3Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag der Krankenkasse um bis zu zwei Haushaltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden Mittel voraussichtlich nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 durch einen Verzicht auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden können.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind.

(4) 1Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten Buches und § 263 bereitgehaltenen Geldmittel nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a Satz 1 ausweislich der Jahresrechnung das 0,5fache oder die von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassene Obergrenze des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke, hat die Krankenkasse den übersteigenden Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen. 2Die zuständige Aufsichtsbehörde setzt den abzuführenden Betrag fest und meldet ihn an den Gesundheitsfonds.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Absatz 5 gestrichen durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung/§§ 259 - 264, Dritter Abschnitt - Verwendung und Verwaltung der Mittel/