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§ 50 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit → Zweiter Titel – Krankengeld

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes

Überschrift geändert durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678).

(1) 1Für Versicherte, die

  1. 1.

    Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  2. 2.

    Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,

  3. 3.

    Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,

  4. 4.

    Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,

  5. 5.

    Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,

beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. 2Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. 3In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuss des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. 4Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

  1. 1.

    der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,

  2. 2.

    der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  3. 3.

    der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder

  4. 4.

    einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,

  5. 5.

    von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,

gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Nummer 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (a. a. O.) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Nummer 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Nummer 5 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

Zu § 50: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 50 SGB V, RdSchr. 15 c Tit. 9.3.1.5, RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 7.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung/§§ 27 - 52a, Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit/§§ 44 - 51, Zweiter Titel - Krankengeld/